Satzung

Satzung des
SV 1959 Viktoria Lippstadt-Süd e.V.

 

§1 Name und Sitz

1. Der am 20.09.1959 gegründete Verein führt den Namen
"SV Viktoria Lippstadt-Süd. Seine Farben sind rot/schwarz.
2. Der Sitz des Vereins ist Lippstadt.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lippstadt eingetragen
und führt den Zusatz "e.V."


§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§3 Verbände

1. Der Verein gehört den Sportverbänden an, denen anzugehören aufgrund der ausgeübten Sportart erforderlich ist.
2. Die Satzungen und Ordnungen der Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
3. Insbesondere erkennt er die Satzungen des WFLV sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des WFLV und des FLVW als Landesverband sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände an.
4. Soweit in der nachfolgenden Satzung eine Bestimmung nicht getroffen ist, gelten die Vorschriften der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, sinngemäß

 

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahren) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, der Eintritt ist jederzeit möglich.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet sein.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Stellung des Antrages ist die Satzung des Vereins rechtsverbindlich anerkannt.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mit Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss durch den Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber des Vorstandes.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes gibt es kein Rechtsmittel. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§7 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Mitglied ist zur Zahlung verpflichtet.


§8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der den Mitgliedern zustehenden Stimmen beschlossen werden.


§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Versammlung der Jugendabteilung
d. der Vorstand der Jugendabteilung
2. zur Unterstützung des Vorstandes können von ihm Beiräte bestellt werden. Die Zahl der Mitglieder und dem Umfang der Aufgaben bestimmt der Vorstand.


§11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall vom dem 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang am Sportheim des Vereins, Gaußstraße 19, 59557 Lippstadt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
4. Jedes Mitglied kann bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitgliederanwesend sind. Bei Fehlen dieser Voraussetzung ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b. Feststellung der Jahresrechnung
c. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes
f. Bestätigung des Jugendvorstandes
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  

§12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Geschäftsführer
d. stellv. Geschäftsführer
e. Schatzmeister
f. stellv. Schatzmeister
g. Sozialwart
h. Fußballobmann
i. Fußball-Jugendobmann

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Bei verpflichtenden Verträgen müssen beide Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen.
3. Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte ehrenamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeitern übertragen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Schatzmeister und der 1. Vorsitzende wird in den Geschäftsjahren beginnend mit Jahren mit ungerader Endzahl, der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer mit gerader Endzahl gewählt.
5. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Haftung zwingend vorgeschrieben ist. Die Vorstandsmitglieder können den Abschluss einer Versicherung verlangen, die Haftungsrisiken aus der Vorstandstätigkeit abdeckt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, ernennt der Vorstand kommissarisch einen Ersatz bis zur Wahl eines Nachfolgers für die restliche Amtsperiode.


§13 Jugend des Vereins

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der Ihrer zufließenden Mittel.


§14 Kassenprüfung

Die ordentliche Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/-innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.


§15 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten oder Veranstaltungen des Vereins erleiden nur, soweit diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

 

§16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Lippstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Förderung des Sports zu verwenden ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Cookie-Hinweis

Diese Website verwendet Cookies gemäß unserer Datenschutzerklärung, um Ihr Nutzererlebnis zu verbessern. Weitere Details zur Nutzung und Deaktivierung von Cookies erfahren Sie hier.

Einverstanden

Cookie-Informationen

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen. Es werden keine der so gesammelten Daten genutzt, um Sie zu identifizieren oder zu kontaktieren.

Cookies sind kleine Dateien, die lokal auf Ihrem Computer gespeichert werden. Diese Dateien können keinen Schaden an Ihrem Computer anrichten.

Besuchen Sie die Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, um mehr über Cookies und lokalen Speicher zu erfahren.

Wenn Sie keine Cookies durch diese Website speichern lassen möchten, können Sie dies direkt in Ihrem Browser einstellen. Wie dies für Ihren Brwoser funktioniert, erfahren Sie bei Klick auf den jeweiligen, nachfolgenden Button.